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Arbeitsmedizinische Vorsorgen

Seit 2008 regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Deutschland die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz. Im Jahr 2016 wurde sie umfassend überarbeitet, um den aktuellen Anforderungen gerecht zu werden. Ziel der Verordnung ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen – einschließlich Berufskrankheiten – frühzeitig zu erkennen und vorzubeugen. 
Als Ihr Betriebsarzt übernimmt Reiner Osenar gerne diese verantwortungsvolle Aufgabe und sorgt dafür, dass Sie bzw. Ihre Mitarbeiter optimal geschützt sind.

Dekoratives Hintergrundbild, blaue Welle auf weiß grauem Hintergrund

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Pflichtvorsorge

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Durchführung der Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen sicherzustellen. Die Tätigkeit darf nur ausgeführt werden, wenn die Beschäftigten an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben.

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Angebotsvorsorge

Arbeitgeber müssen den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig ein Angebot zur Vorsorge unterbreiten. Die Teilnahme ist freiwillig, jedoch entbindet das Ausschlagen des Angebots den Arbeitgeber nicht davon, das Angebot in Zukunft weiterhin regelmäßig anzubieten.

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Wunschvorsorge

Diese Vorsorge erfolgt auf Wunsch der Beschäftigten und muss ihnen regelmäßig angeboten werden, sofern keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, die eine Vorsorgeuntersuchung ausschließen.

TERMINE ONLINE

Patientin am Empfang des Betriebsmedizinischen Zentrums in Mülheim a. d. Ruhr

Beratung und Angebot

Gerne beraten wir Sie zu den erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgen für Ihre Mitarbeitenden, einschließlich der Notwendigkeit, der empfohlenen Abstände und der jeweiligen Inhalte der Untersuchungen und erstellen Ihnen ein maßgeschneidertes Angebot.

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